Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nach dem 01.01.2005 weiterhin in herkömmlicher Form (Papierform) abzugeben.
Am 10.01.2005 stellte die Klägerin den Antrag, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in Papierform abgeben zu können. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie einen fahrlässigen Umgang mit persönlichen Daten im Internet befürchte und deshalb mit erheblichem Missbrauch durch Dritte rechne.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2005 ab. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
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