FG Niedersachsen - Urteil vom 17.03.2009
5 K 303/08
Normen:
UStG § 18 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1069
MMR 2010, 137

Abgabe der Umsatzsteuererklärungen in Papierform - Umsatzsteuer-Voranmeldung; Papierform

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 5 K 303/08

DRsp Nr. 2009/10858

Abgabe der Umsatzsteuererklärungen in Papierform - Umsatzsteuer-Voranmeldung; Papierform

1. Die Neuregelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, wonach die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln ist, liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. 2. Zur sog. Härtefallregelung, bei der davon abgesehen werden kann, dass die Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen muss. 3. Verfügt der Unternehmer über einen internetfähigen Computer, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln. 4. Die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren ist nicht manipulationsanfälliger als das papiergebundene System.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nach dem 01.01.2005 weiterhin in herkömmlicher Form (Papierform) abzugeben.

Am 10.01.2005 stellte die Klägerin den Antrag, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in Papierform abgeben zu können. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie einen fahrlässigen Umgang mit persönlichen Daten im Internet befürchte und deshalb mit erheblichem Missbrauch durch Dritte rechne.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2005 ab. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.