BFH - Urteil vom 12.03.1998
V R 52/97
Normen:
UStG (1980) § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1998, 1250
BB 1998, 1403
BFH/NV 1998, 1049
BFHE 185, 314
BStBl II 1998, 417
DB 1998, 1216
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Abgabe von Speisen in Schulmensa

BFH, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen V R 52/97

DRsp Nr. 1998/8823

Abgabe von Speisen in Schulmensa

»1. Überträgt eine Gemeinde aufgrund eines sog. Catering-Vertrages die Schülerverpflegung in ihren Schulen dergestalt einem Unternehmer, daß dieser die Verpflegung im eigenen Namen und für eigene Rechnung an die Schüler abgibt, so wird die Gemeinde in die Verpflegungsleistung nicht eingeschaltet. 2. Der Unternehmer führt die Verpflegung der Schüler als sonstige Leistungen zum regelmäßigen Steuersatz aus, wenn er in der Schulküche Mittagessen zubereitet und diese gegen Entgelt an Schüler und Lehrer zum Verzehr in der Schulmensa abgibt (Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, UVR 1996, 169, UR 1996, 220).«

Normenkette:

UStG (1980) § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Einzelunternehmen, das Fertigmenüs herstellt und vertreibt. In den Streitjahren 1981 bis 1985 versorgte er zwei Schulmensen in den Städten G. und L. mit Fertiggerichten.

Der entsprechende sog. "Catering-Vertrag" vom 30. Juli 1981 zwischen dem Kläger und der Stadt L. lautet auszugsweise:

"§ 1

1. Der Caterer übernimmt die Bewirtschaftung der Mensa der (Integrierten Gesamtschule) IGS L. und verpflichtet sich zur Lieferung von Tiefkühlprodukten, zur Zubereitung von Nahrungsmitteln in der Schulküche und zur Durchführung der Schulverpflegung. ...