| Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Beschränkt sich der Unternehmer nicht auf die Lieferung von Nahrungsmitteln "zum Mitnehmen", sondern erbringt auch wesentliche sonstige Leistungen im Darreichungsbereich, kann nicht mehr von einer reinen Lieferung ausgegangen werden, sondern von einer einheitlichen sonstigen Leistung (Abschn. 3.6 UStAE). Zu Restaurationsumsätzen siehe ausführlich das Schlagwort Regelsteuersatz.
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