Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt die Klassifizierung als begünstigte Lieferung von Lebensmitteln oder als regelzubesteuernde sonstige Leistung im Wege der Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen umsatzsteuerlichen Abgrenzungsgrundsätze.
Entscheidend ist nunmehr die Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalls, die sich nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen richtet. Eine explizite gesetzliche Regelung gibt es nicht.
Eine regelzubesteuernde Restaurationsleistung ist dabei als Ergebnis einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der Speisen zu beurteilen. Die Lieferung der Speisen und Getränke stellt dabei nur einen Teil der Gesamtleistung dar: Zur Restaurationsleistung gehören neben der Zurverfügungstellung einer organisatorischen Gesamtheit (Speiseraum, Garderobe, Waschräume etc.) durch den Unternehmer u.a. auch das Eindecken des Tischs, die Erläuterung der angebotenen Speisen und Getränke sowie das Servieren und anschließende Abräumen (EuGH, Urt. v. 02.05.1996 - Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S, und v. 10.03.2005 - Rs. C-491/03, Hermann).
Entscheidend bei der Klassifizierung der "Abgabe von Speisen und Getränken" ist stets das qualitativ überwiegende Element des jeweiligen Umsatzes: Ein Restaurationsumsatz, der qualitativ mehr Lieferelemente als Dienstleistungselemente enthält, ist insgesamt als Lieferung von Lebensmitteln - mit der möglichen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes - zu beurteilen. Überwiegen hingegen qualitativ - nicht quantitativ - die Dienstleistungselemente im Zusammenhang mit der Abgabe der fertigen Speise, so handelt es sich um eine sonstige Leistung. Bei dieser sonstigen Leistung ist im Hinblick auf die Anwendung des einschlägigen Steuersatzes eine Differenzierung geboten: Soweit das Entgelt auf die Abgabe von Speisen entfällt, findet der ermäßigte Steuersatz Anwendung - für die Abgabe von Getränken ist weiterhin der reguläre Steuersatz einschlägig.
Bei der Gesamtbetrachtung werden solche Leistungen nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt, die notwendig mit der Vermarktung des zu beurteilenden Gegenstands verbunden sind. "Vermarktungsleistungen" sind also solche Leistungen die zwangsläufig mit der Lieferung der fertigen Speise verbunden sind. Die "minimalen Vermarktungsleistungen" in Form von Auslage der Ware im Regal, Ausfertigen einer Rechnung etc. sind stets mit der Lieferung der Ware verbunden und haben keinen Einfluss auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (BFH, Urt. v. 26.10.2006 -
Die folgenden Leistungen stellen beispielsweise bloße Vermarktungsleistungen dar:
Werden vom Unternehmer nur diese sogenannten Vermarktungsleistungen (typisch für die Lieferung zum Mitnehmen) erbracht, liegt i.d.R. eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung vor.
Gemäß Abschn. 3.6 UStAE führt jedes Leistungselement, das über die bloße Vermarktung einer Speise hinausgeht, zu einer Dienstleistung. Derartige Leistungselemente können beispielsweise sein:
Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur (siehe unten); | |
Servieren der Speisen und Getränke; | |
Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal; | |
Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden; | |
Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck. |