FG München - Urteil vom 13.12.2000
3 K 5275/97
Normen:
ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3; ZK-DVO Art. 313 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c; Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren;

Abgabenentstehung für nichtwiedergestellte Waren im gemeinsamen Versandverfahren; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 3 K 5275/97

DRsp Nr. 2001/8763

Abgabenentstehung für nichtwiedergestellte Waren im gemeinsamen Versandverfahren; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Werden im gemeinsamen Versandverfahren beförderte Waren ohne Gestellung bei der Bestimmungszollstelle unter Verletzung der Verschlüsse abgeladen und in das Lager des Empfängers aufgenommen, entstehen die Einfuhrabgaben nach Art. 203 Abs. 1 ZK durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung. Abgabenschuldner ist auch der Empfänger (Art. 203 Abs. 3 3. Anstrich ZK).

Normenkette:

ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3; ZK-DVO Art. 313 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c; Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte -HZA- von der Klägerin zu Recht für in sieben gemeinsamen Versandverfahren aus der Schweiz eingeführte Textilerzeugnisse Einfuhrabgaben (Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer) angefordert hat, weil die Waren der Bestimmungsstelle nicht ordnungsgemäß gestellt worden sind.