FG Hamburg - Urteil vom 16.07.2014
3 K 240/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; AO § 69; AO § 71; AO § 121;

Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften im Metall- und Schrotthandel

FG Hamburg, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 240/13

DRsp Nr. 2014/17291

Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften im Metall- und Schrotthandel

1. Vor der Beurteilung der Frage, ob der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil der Eingangsumsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war und feststeht, dass der Steuerpflichtige dies wusste oder hätte wissen müssen, ist zunächst das Vorliegen sämtlicher materieller Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu prüfen und zu bejahen. Dabei trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige die Feststellungslast für das Vorliegen aller materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 2. Im Metall- und Schrotthandel gegen Barzahlung mit neuen Marktteilnehmern, die sich z. T. durch Handlungsbevollmächtigte vertreten lassen, gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers der das Metall ankaufenden GmbH, die Identität und den Geschäftssitz der tatsächlich liefernden Personen aufzuklären; dies gilt insbesondere, wenn die Lieferungen als sog. Strecken- oder Reihengeschäfte abgewickelt werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1; AO § 69; AO § 71; AO § 121;

Tatbestand:

A. Tatbestand