FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 16.03.2011
2 K 1070/08
Normen:
UStG § 1 Nr. 1; UStG § 11 Abs. 1; NTS Art. 65; ZA-NTS Art. 67; TrZG § 4; ZG § 55;

Abgabeprlichtige Entnahme (Einfuhrumsatzsteur) bei Verkauf eines als Mitglied des zivilen Gefolges steuerfei erworbenen Fahrzeugs ins Ausland Auswahlermessen gilt auch für Miglieder ausländischer Streitkräfte

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 2 K 1070/08

DRsp Nr. 2015/13406

Abgabeprlichtige Entnahme (Einfuhrumsatzsteur) bei Verkauf eines als Mitglied des zivilen Gefolges steuerfei erworbenen Fahrzeugs ins Ausland Auswahlermessen gilt auch für Miglieder ausländischer Streitkräfte

1. Wer ohne zollrechtliche Genehmigung ein Fahrzeug, das er als NATO-Truppenmitglied umsatzsteuerfrei erworben hat, ins Ausland verkauft, kann Schuldner inländischer Einfuhrumsatzsteuer werden. 2. Anders als das FG Düsseldorf (v. 15.11.2006, 4 K 3191/05 Z, EU, juris) meint, kommt es nach Auffassung des Senats für die Entnahme nicht darauf an, wo bzw. wohin die Ware verkauft oder auch verschenkt wird. 3. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TrZG (Truppenzollgesetz) ist Abgabenschuldner – neben den in § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TrZG genannten Personen – auch das Mitglied der ausländischen Streitkräfte, das das Zollgut veräußert hat. Bei Gesamtschuldnern gelten für das Auswahlermessen der Behörde die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Nr. 1; UStG § 11 Abs. 1; NTS Art. 65; ZA-NTS Art. 67; TrZG § 4; ZG § 55;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gegen die Klägerin festsetzen durfte.