OLG München - Urteil vom 08.07.1992
12 UF 776/92
Normen:
BGB § 1605 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 350
FPR 1995, 229
FamRZ 1993, 202
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 24
OLG-Rp München 1993, 11
OLGReport-München 1993, 11

Abgrenzung der Pflicht zur Auskunftserteilung und der Pflicht zur Vorlage von Belegen

OLG München, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen 12 UF 776/92

DRsp Nr. 1994/12724

Abgrenzung der Pflicht zur Auskunftserteilung und der Pflicht zur Vorlage von Belegen

1. Bei der Pflicht zur Auskunftserteilung (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. zur Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) handelt es sich um jeweils unterschiedliche Verpflichtungen. Der Anspruch auf Vorlage von Belegen reicht aber nicht über den Auskunftsanspruch hinaus.2. Die Auskunft muß sich auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs maßgeblich sind.3. Die Belegpflicht erfordert u.U. die Vorlage des Arbeitsvertrages, insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige einer Beschäftigung im Ausland nachgeht.

Normenkette:

BGB § 1605 ;

Tatbestand:

Zwischen den verheirateten Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht Traunstein ein Scheidungsverfahren anhängig.

Im Scheidungsverbund begehrte die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage Auskunft über die Einkünfte des Antragstellers nebst Belegen, sowie nachehelichen Unterhalt.

Diese Folgesache wurde mit Beschluß des Amtsgericht - Familiengerichte Traunstein vom 1. Oktober 1991 vom Scheidungsverfahren abgetrennt.