FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2012
2 K 2091/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 221

Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre einer Körperschaft Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen mit direktem und unmittelbarem Bezug zur nichtunternehmerischen Sphäre

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 2 K 2091/09

DRsp Nr. 2012/17060

Abgrenzung der unternehmerischen von der nichtunternehmerischen Sphäre einer Körperschaft Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen mit direktem und unmittelbarem Bezug zur nichtunternehmerischen Sphäre

1. Inhalt und Umfang der von einer Körperschaft unterhaltenen nichtunternehmerischen Sphäre bestimmen sich in Abgrenzung zu einer von ihr zugleich unterhaltenen unternehmerischen Sphäre nicht danach, durch welche Art der Mittelerlangung die nichtunternehmerische Sphäre finanziert wird, sondern danach, inwieweit die Betätigung der Körperschaft auf andere Zwecke als auf die Erzielung von Einnahmen aus entgeltlichem Leistungsaustausch gerichtet ist. 2. Verfügt eine Körperschaft neben einer nichtunternehmerischen Sphäre über einen dieser dienenden unternehmerischen Bereich, so steht ihr ein Vorsteuerabzug lediglich hinsichtlich Vorsteuern aus denjenigen Eingangsleistungen zu, die für den allgemeinen Bereich aufgewendet wurden. Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen, die einen direkten und unmittelbaren Bezug zu der nichtunternehmerischen Sphäre aufweisen, sind hingegen nicht abzugsfähig.