BFH - Urteil vom 16.03.2000
V R 44/99
Normen:
UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 9, § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1233
BB 2000, 1279
BFH/NV 2000, 1058
BFHE 191, 361
BStBl II 2000, 361
DB 2000, 1209
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Abgrenzung Eigenhandel oder Vermittlung

BFH, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen V R 44/99

DRsp Nr. 2000/4673

Abgrenzung Eigenhandel oder Vermittlung

»1. Bei einem Handeln im Namen des Vertretenen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben; es setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird. 2. Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt. Das kann der Fall sein, wenn ihm von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 9, § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 164 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1991 bis 1994) einen sog. Secondhandladen für gebrauchte Damen- und Herrenbekleidung. Sie nahm gebrauchte Textilien von Privatpersonen (im Folgenden: "Einlieferer") entgegen und vereinbarte mit diesen, zu welchem Preis die Ware in ihrem Laden ihren Kunden (im Folgenden "Käufer") angeboten werden und in welcher Höhe ihr ein Anteil des Verkaufspreises als sog. Provision zustehen sollte. Durchschnittlich betrug die Provision 50 % des Verkaufspreises.