FG München - Urteil vom 17.06.2004
14 K 4876/01
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Abgrenzung einer selbstständigen von einer nicht selbstständigen Tätigkeit eines sog. Subunternehmers; Umsatzsteuer 1993

FG München, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 14 K 4876/01

DRsp Nr. 2004/14331

Abgrenzung einer selbstständigen von einer nicht selbstständigen Tätigkeit eines sog. Subunternehmers; Umsatzsteuer 1993

1. Der Umstand, dass einem Arbeitnehmer bestimmte arbeitnehmer- und sozialversicherungsbezogene Rechte nicht gewährt werden, macht ihn noch nicht zum selbstständig tätigen Unternehmer. 2. Die in Rechnung gestellte Nutzung des eigenen PKW im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber ist auch dann keine Leistung i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn die mit der Benutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten erstattet werden. 3. Rechnungen, in denen die erbrachten Leistungen als "gewerbliche Tätigkeit" oder als "Leistung" bezeichnet werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger betreibt einen Fachbetrieb für Gartengestaltung.