BFH - Urteil vom 04.07.2002
V R 41/01
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 1, 9 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Abgrenzung Lieferung - sonstige Leistung; Angeln gegen Entgelt

BFH, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen V R 41/01

DRsp Nr. 2002/15580

Abgrenzung Lieferung - sonstige Leistung; Angeln gegen Entgelt

1. Räumt ein Unternehmer Anglern gegen Entgelt die Möglichkeit ein, in seinen Fischteichen für eine bestimmte Zeit und - wegen des Fischbesatzes - mit Aussicht auf Erfolg zu angeln, führt er eine sonstige Leistung aus.2. Der Umstand, dass die Angler die geangelten Fische behalten dürfen, rundet lediglich die Duldungsleistung des Unternehmers ab, ändert aber ihren rechtlichen Gehalt als sonstige Leistung nicht.

Normenkette:

UStG (1993) § 3 Abs. 1, 9 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten Umsätze aus dem "Verkauf von lebenden Fischen zum Angeln" dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) unterliegen.

Der Kläger führte in den Streitjahren 1993 bis 1995 einen sog. "Angelhof". Zu seinem Betrieb gehörten neben einer Gaststätte noch mehrere Fischteiche. Der Kläger verkaufte geschlachteten Fisch und --im Umfang von ca. 25 v.H. seiner gesamten Umsätze-- lebenden Fisch (hauptsächlich Forellen) zum Angeln.