I. Streitig ist, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten Umsätze aus dem "Verkauf von lebenden Fischen zum Angeln" dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) unterliegen.
Der Kläger führte in den Streitjahren 1993 bis 1995 einen sog. "Angelhof". Zu seinem Betrieb gehörten neben einer Gaststätte noch mehrere Fischteiche. Der Kläger verkaufte geschlachteten Fisch und --im Umfang von ca. 25 v.H. seiner gesamten Umsätze-- lebenden Fisch (hauptsächlich Forellen) zum Angeln.
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