BFH - Beschluß vom 12.05.1999
V B 22/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 2 ; UStG (1991) § 2 ; UStG (1993) § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1391

Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Tätigkeit; Krankenhelferpfleger

BFH, Beschluß vom 12.05.1999 - Aktenzeichen V B 22/99

DRsp Nr. 1999/8438

Abgrenzung selbständige/nichtselbständige Tätigkeit; Krankenhelferpfleger

Aus dem Umstand, dass eine höchstrichterliche Rspr. für das Berufsbild des Krankenhelferpflegers fehlt, kann nicht hergeleitet werden, dass die Grundsätze zur Abgrenzung der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit noch einer weiteren Konkretisierung bedürfen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 2 ; UStG (1991) § 2 ; UStG (1993) § 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1991 bis 1993) im Auftrag eines Pflegedienstes als ambulanter Krankenpfleger tätig. Er hatte mit seiner Auftraggeberin vereinbart, daß er die ihm übertragenen Pflegeaufträge als "freier Mitarbeiter" ausführe. Nach Maßgabe einer Gebührenordnung der Auftraggeberin stellte der Kläger dieser die einzelnen Pflegeaufträge in Rechnung; mit den Rechnungsbeträgen wurde ein von der Auftraggeberin gezahlter Vorschuß verrechnet. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der Kläger in der Annahme der Aufträge und seiner persönlichen Zeiteinteilung frei; die Einsatzplanung war jedoch täglich in den Geschäftsräumen der Auftraggeberin abzusprechen. Die Kündigung des Vertrags sollte für beide Vertragsparteien mit einer Frist von vierzehn Tagen auf den Schluß eines Kalendermonats möglich sein.