FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 19.03.2007
5 K 193/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 1 ; UStG § 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1233
EFG 2007, 1437

Abgrenzung selbständiger von nichtselbständiger Arbeit

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 5 K 193/05

DRsp Nr. 2007/8449

Abgrenzung selbständiger von nichtselbständiger Arbeit

Zur selbständigen Tätigkeit von Regisseur und Kameramann bei Verpflichtung für den Dreh zweier Werbespots durch einen Produzenten

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 1 ; UStG § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin aus der Verpflichtung einer Regisseurin und eines Kameramannes für die Herstellung eines Werbefilms Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen hat.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ...1995 gegründet und im selben Jahr in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Filmen und Videos sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.

Die Klägerin erstellt Werbefilme, für deren Produktion sie sowohl einen eigenen als auch einen freien Mitarbeiterstab beschäftigt. Mit der Herstellung eines Werbefilms wird die Klägerin von Werbeagenturen beauftragt, die ihrerseits vom Produkthersteller/-anbieter/Kunde beauftragt werden. Aufgabe der Klägerin als Produzentin ist die Erstellung der groben Drehplanung, die Zusammenstellung des Drehteams, die Organisation des Drehs und die Nachproduktion.