BFH - Urteil vom 16.01.2003
V R 36/01
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 681

Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

BFH, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen V R 36/01

DRsp Nr. 2003/5256

Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

1. Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt.2. Bei Zahlungen ist entscheidend, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und zwischen der erbrachten Leistung und dem dafür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.3. Sog. Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt i.S.d. USt-Rechts, wenn die Zahlung nicht "für eine Lieferung oder sonstige Leistung" an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Ob die Zahlung als Schadensersatz bezeichnet wird, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb einen Tapetengroßhandel. Im Jahr 1989 belieferte sie u.a. V. Dieser veräußerte die Tapeten an R weiter, der bis zur Einschaltung des V als Zwischenhändler (30. August 1988) die Tapeten unmittelbar von der Klägerin bezogen hatte. Entsprechend ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt.