I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb einen Tapetengroßhandel. Im Jahr 1989 belieferte sie u.a. V. Dieser veräußerte die Tapeten an R weiter, der bis zur Einschaltung des V als Zwischenhändler (30. August 1988) die Tapeten unmittelbar von der Klägerin bezogen hatte. Entsprechend ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt.
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