BFH - Urteil vom 27.01.2011
V R 21/09
Normen:
AO § 174 Abs. 3; UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2821/02

Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit

BFH, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen V R 21/09

DRsp Nr. 2011/6306

Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit (hier: beim Aufbau einer Fahrzeugsammlung und ihrer museumsartigen Einlagerung in einer Tiefgarage) voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält (Bestätigung der BFH-Urteile vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744, und vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752).

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3; UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist für die Jahre 1986 bis 1991 der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und Lagerung von 126 Fahrzeugen (Neufahrzeuge und Oldtimer) in einer Tiefgarage sowie der beabsichtigten Entwicklung eines Roadsters.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter der C-GmbH i.L. (C-GmbH). Gesellschaftszweck der C-GmbH war der Ankauf von klassischen Fahrzeugen aller Art, deren Einlagerung zum Zwecke der Wertsteigerung und deren Weiterverkauf nach einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren.