FG Hamburg - Urteil vom 01.10.2009
3 K 119/09
Normen:
UStG § 2 Abs. 1;

Abgrenzung Unternehmer/Strohmann im Kfz-Handel

FG Hamburg, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 3 K 119/09

DRsp Nr. 2009/28870

Abgrenzung Unternehmer/Strohmann im Kfz-Handel

Gegen die Unternehmereigenschaft eines Kfz-Händlers spricht, wenn dieser weder weiß, wo die gekauften, zum Weiterverkauf vorgesehenen Oberklassewagen abgestellt waren, noch ob sie versichert waren, auch nicht, ob im Büro ein Faxgerät vorhanden war und wo die Unterlagen verwahrt wurden, und über die Deckung seines Kapitalbedarfs keine Auskunft geben kann.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf den Vorsteuerabzug um die Unternehmereigenschaft des Klägers, der nach Auffassung des Beklagten nur Strohmann für den tatsächlichen Unternehmer A gewesen sein soll.

I.

A betreibt einen Teppichhandel und seit Februar 1998 einen Kfz-Handel. Er verkauft Autos national und international, bis zum Beginn der derzeitigen Wirtschaftskrise jedoch mit Konzentration auf das Exportgeschäft, insbesondere in den B, seine Heimat (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 103).

Der ... geborene Kläger war seit ca. ... der Lebensgefährte und ist seit kurzem der Ehemann der Schwester des A. Während seiner Studienzeit arbeitete er im Kfz-Handel seines jetzigen Schwagers insbesondere als Fahrer (FG-A Bl. 67, 103). Anfang 2007 brach er sein Studium des ... ab (FG-A Bl. 58).

Am 29.03.2007 meldete der Kläger das Gewerbe 'Autohandel' zum ... 2007 an (Betriebsprüfungs-Arbeitsakte - Bp-AA - Bd. 1 Fach 1 Bl. 1).