Die Beteiligten streiten im Hinblick auf den Vorsteuerabzug um die Unternehmereigenschaft des Klägers, der nach Auffassung des Beklagten nur Strohmann für den tatsächlichen Unternehmer A gewesen sein soll.
I.
A betreibt einen Teppichhandel und seit Februar 1998 einen Kfz-Handel. Er verkauft Autos national und international, bis zum Beginn der derzeitigen Wirtschaftskrise jedoch mit Konzentration auf das Exportgeschäft, insbesondere in den B, seine Heimat (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 103).
Der ... geborene Kläger war seit ca. ... der Lebensgefährte und ist seit kurzem der Ehemann der Schwester des A. Während seiner Studienzeit arbeitete er im Kfz-Handel seines jetzigen Schwagers insbesondere als Fahrer (FG-A Bl. 67, 103). Anfang 2007 brach er sein Studium des ... ab (FG-A Bl. 58).
Am 29.03.2007 meldete der Kläger das Gewerbe 'Autohandel' zum ... 2007 an (Betriebsprüfungs-Arbeitsakte - Bp-AA - Bd. 1 Fach 1 Bl. 1).
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