FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.05.2002
IV 303/00
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1414

Abgrenzung von Arzneiwaren zu Lebensmitteln

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen IV 303/00

DRsp Nr. 2002/13696

Abgrenzung von Arzneiwaren zu Lebensmitteln

Ein Produkt, das in Kapselform vertrieben wird und im Wesentlichen aus Knoblauch, Mistel und Weißdorn, jeweils in Form eines ölextraktes, besteht, ist Arzneiware und nicht Lebensmittelergänzungspräparat.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Entgelte aus dem Verkauf eines bestimmten Produkts als Arzneimittel dem Regelsteuersatz oder als Ergänzungslebensmittel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: