FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2000
4 K 2226/98
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; BGB § 662 ;

Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2000 - Aktenzeichen 4 K 2226/98

DRsp Nr. 2001/2424

Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

1. Der Zuschuss einer Stadt an eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft kann Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag der Stadt eine in deren Kompetenzbereich fallende Aufgabe um der versprochenen Zahlung willen übernimmt. 2. Für die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist entscheidend auf die zwischen dem Leistenden und dem Zahlenden getroffene Vereinbarung abzustellen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; BGB § 662 ;

Tatbestand:

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von in den Jahren 1991 und 1995 an die Klägerin von der Stadt ... gezahlten Beträgen zum Ausgleich der von ihr erwirtschafteten Verluste.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 19. Juni 1991 gegründet und am 20. August 1991 ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital beträgt DM 1 Mio.; hieran sind die Stadt ... mit 55%, die Hafenbetriebe GmbH ... mit 17,5 %, die Stadtsparkasse ... mit 15 % sowie die Raiffeisenbank ... und die ... Volksbank mit jeweils 6,25 % beteiligt.

Nach § 3 der Satzung (vgl. Bl. 11 ff. der Vertragsakten) ist Gegenstand des Unternehmens die Tätigkeit auf allen Gebieten, welche mit der Wirtschaftsentwicklung in ... zusammenhängen oder diese fördern, insbesondere