BFH - Urteil vom 18.12.2008
V R 55/06
Normen:
UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2; 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 167/04

Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen und Getränken; Einordnung der Überlassung von Geschirr und Besteck durch einen Partyservice als eine im Vergleich zur Hauptleistung (Lieferung von verzehrfertigen Speisen) nebensächliche Leistung; Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen

BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen V R 55/06

DRsp Nr. 2009/5425

Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen und Getränken; Einordnung der Überlassung von Geschirr und Besteck durch einen Partyservice als eine im Vergleich zur Hauptleistung (Lieferung von verzehrfertigen Speisen) nebensächliche Leistung; Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen

1. Dienstleistungen und Vorgänge, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, sind kennzeichnend für eine Bewirtungstätigkeit. 2. Nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden ist deren Zubereitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand. 3. Die Auslegung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 richtet sich allein nach zolltariflichen Vorschriften und Begriffen, wenn sie vollumfänglich auf den Zolltarif Bezug nimmt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2; 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3a;

Gründe:

I.