FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2008
6 K 2551/06
Normen:
UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 ; Richtlinie 77/388 Art. 5 Abs. 1 ; 6. Richtlinie 77/388 Art. 6 Abs. 1 ;

Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 2551/06

DRsp Nr. 2008/11719

Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen

Werden an einem Imbisstand Stehtische zur Verfügung gestellt, so liegt darin die Zur-Verfügung-Stellung einer Infrastruktur, die dazu führt, dass das Dienstleistungselement qualitativ so ins Gewicht fällt, dass insgesamt eine sonstige Leistung vorliegt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Ob der einzelne Kunde diese tatsächlich in Anspruch nimmt, ist irrelevant (Abgrenzung zu den Urteilen des FG Münster vom 13.11.2007 EFG 2008, S. 644 und 647).

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 ; Richtlinie 77/388 Art. 5 Abs. 1 ; 6. Richtlinie 77/388 Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist der Steuersatz für die Abgabe von verzehrfertigen Lebensmitteln. Der Kläger ist Metzgermeister und betreibt seit 1999 eine Metzgerei, die er von seinem Vater übernommen hat, mit einem Ladengeschäft in S und einer Filiale in M. An Markttagen stellt der Kläger auf dem Markt in M jeden Donnerstag und auf dem Wochenmarkt M jeden Dienstag, Freitag und Samstag einen Verkaufswagen auf.