FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2008
6 K 1517/06
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 4 u. 5 ; UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1750

Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 1517/06

DRsp Nr. 2008/17775

Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen

Werden an einem in einer Gastronomie-Mall befindlichen Imbissstand Stehtische zur Verfügung gestellt, so liegt darin die Zur-Verfügung-Stellung einer Infrastruktur, die dazu führt, dass das Dienstleistungselement qualitativ so ins Gewicht fällt, dass insgesamt eine sonstige Leistung vorliegt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Stehtische nicht vom Betreiber des Imbissstandes, sondern von der die Gastronomie-Mall betreibenden Gesellschaft aufgestellt wurden. Ob der einzelne Kunde diese tatsächlich in Anspruch nimmt, ist irrelevant (Abgrenzung zu den Urteilen des FG Münster vom 13.11.2007 EFG 2008, S. 644 und 647).

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 S. 4 u. 5 ; UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Abgabe von Speisen im ...-Stadion anlässlich von Fußball-Spielen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Klägerin, eine GbR, betreibt aufgrund Mietvertrags vom 03.05.1999 im ...-Stadion in der Gastronomie-Mall in der Nordtribüne einen Verkaufsstand, in dem sie anlässlich von Heimspielen des FC ... Pizza-Teile und Getränke verkauft. In der Gastronomie-Mall stehen Stehtische und Bierzeltgarnituren zur Verfügung, die vom Vermieter bereitgestellt werden.