FG Münster - Urteil vom 09.12.2014
15 K 4571/10 U
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g; UStG § 2;

Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit; Steuerbefreiung, Begriffsbestimmung von eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen

FG Münster, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 15 K 4571/10 U

DRsp Nr. 2015/3390

Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit; Steuerbefreiung, Begriffsbestimmung von "eng" mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen

1. Ein Stpfl. ist als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG tätig, wenn er für seine Tätigkeit das Unternehmerrisiko in Form des Vergütungs- und Kostenrisikos trägt. Eine Entlohnung auf Stundenbasis, eine fehlende Festvergütung ohne Rücksicht auf die abgeleistete Arbeitszeit sowie die Tatsache, dass der Stpfl. die Höhe seines Entgelts eigenverantwortlich durch die Anzahl der von ihm geleisteten Arbeitsstunden bestimmen konnte, sind gewichtige Gesichtspunkte, die für eine unternehmerische Tätigkeit sprechen. 2. Für die Frage der Steuerbefreiung sind Leistungen dann nicht eng mit der Sozialfürsorge verbunden, wenn sie nicht an den Hilfsbedürftigen, sondern an einen Unternehmer als Leistungsempfänger erbracht werden, der diese Vorbezüge benötigt, um damit seinerseits eigene steuerbefreite Ausgangsleistungen an einen Patienten/Hilfsbedürftigen erbringen zu können.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g; UStG § 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die vom Kläger (Kl.) in den Streitjahren 2002 bis 2006 an den Verein xxx e.V. bzw. dessen Untergliederungen ausgeführten Leistungen steuerpflichtig, d.h. umsatzsteuerbar bzw. nicht umsatzsteuerfrei sind.