FG München - Urteil vom 31.08.2016
3 K 3080/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Abgrenzung von Veröffentlichungen mit Werbeschwerpunkt bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Druckerzeugnissen

FG München, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 3 K 3080/14

DRsp Nr. 2016/18392

Abgrenzung von Veröffentlichungen mit Werbeschwerpunkt bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Druckerzeugnissen

1. Für die bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Druckerzeugnissen erforderliche Abgrenzung von Veröffentlichungen, die "im Wesentlichen Werbezwecken dienen" ist nicht entscheidend auf das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text, sondern auf die Art der Aufmachung, den Inhalt und den Herausgabezweck des Druckerzeugnisses abzustellen.2. Von solchen überwiegenden (wesentlichen) Werbezwecken ist dann bei einer sich selbst als "Lifestyle Magazin" bezeichnenden Zeitschrift auszugehen, wenn mit ihr in erster Linie eine bestimmte Fremdenverkehrsregion und deren Einrichtungen als lohnendes und geeignetes Reiseziel angepriesen werden soll.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für die Umsätze aus dem Verkauf einer von der Klägerin herausgegebenen und vertriebenen Zeitschrift der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.