Abgrenzung zur sonstigen Leistung

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Abgrenzung zur sonstigen Leistung

Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen (BFH, Urt. v. 19.12.1991, BStBl II 1992, 449).

Beispiel

Kunde A spielt im Kiosk des B Lotto. Über seine Spielvoraussagen erhält A von B eine Spielquittung.

Lösung: Obwohl B dem A einen Gegenstand aushändigt (Spielquittung), handelt es sich um eine sonstige Leistung, da wesentlicher Gehalt der Leistung nicht die Verschaffung der Verfügungsmacht an der Spielquittung ist, sondern die Spielteilnahme mit den gewünschten Spielvoraussagen.