FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.06.2007
3 K 1528/05
Normen:
AO § 44 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 47 ; AO § 118 ; AO § 191 Abs. 1 ; HGB § 128 S. 1 ; HGB § 160 Abs. 1 S. 3 ; UStG (1993) § 2 Abs. 1 S. 1 ; UStG (1993) § 3 Abs. 1 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1993) § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 715 ;

Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid; Haftung; Unternehmereigenschaft des erfolglosen Unternehmers; Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Einkaufszentrums und Berichtigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag; Befreiende Wirkung einer Steuererstattung; Nachhaftung ausgeschiedener GbR-Gesellschafter

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 3 K 1528/05

DRsp Nr. 2008/8585

Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid; Haftung; Unternehmereigenschaft des erfolglosen Unternehmers; Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Einkaufszentrums und Berichtigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag; Befreiende Wirkung einer Steuererstattung; Nachhaftung ausgeschiedener GbR-Gesellschafter

1. Ersetzt das Finanzamt einen Haftungsbescheid, wobei die Haftsumme unverändert bleibt, jedoch eine neue Fälligkeit gesetzt, der Kreis der als Haftende gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Personen ausgedeht und neue Ermessenserwägungen im Hinblick auf dieAuswahl der Haftenden angestellt werden, so liegt nicht lediglich eine wiederholende Verfügung vor. Vielmehr handelt es sich um einen neuen, selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt (Zweitbescheid), der den vorangegangenen Haftungsbescheid in vollem Umfang wirkungslos werden lässt. 2. Auch der sog. erfolglose Unternehmer ist als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen.