FG Sachsen - Urteil vom 19.05.2009
2 K 863/07
Normen:
AO § 168; AO § 69; AO § 34; AO § 37 Abs. 2; AO § 124; AO § 122 Abs. 2; AO § 191 Abs. 1; UStG § 18;

Abhängigkeit eines Umsatzsteuer-Rückforderungsbescheids gem. § 37 Abs. 2 AO von der Aufhebung der materiellen Steuerfestsetzung; keine Haftung nach § 69 AO für USt-Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei fehlender Wirksamkeit der Umsatzsteueraufhebungsbescheide

FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 863/07

DRsp Nr. 2010/22912

Abhängigkeit eines Umsatzsteuer-Rückforderungsbescheids gem. § 37 Abs. 2 AO von der Aufhebung der materiellen Steuerfestsetzung; keine Haftung nach § 69 AO für USt-Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei fehlender Wirksamkeit der Umsatzsteueraufhebungsbescheide

1. Der Erlass eine Rückforderungsbescheides nach § 37 Abs. 2 AO wegen zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse erfordert, dass nach materieller Rechtslage als auch aufgrund der ergangenen Steuerbescheide feststeht, dass das Umsatzsteuerguthaben für den jeweiligen Besteuerungszeitraum nicht bestanden hat, der Empfänger die Zahlungen also ohne Rechtsgrund erhalten hat. 2. Sind die Umsatzsteueraufhebungsbescheide einer GmbH nicht wirksam bekannt gegeben (hier: Bestreiten des Zugangs, kein Empfangsnachweis, keine Anhaltspunkte für Zugang des Schriftstücks), besteht kein Rückforderungsanspruch des FA gegenüber der GmbH aus zu Unrecht erstatteter Umsatzsteuer gem. § 37 Abs. 2 AO. 3. Damit scheidet auch eine Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den Rückforderungsanspruch gem. § 69 AO i. V. m. § 34 AO aus.

1. Der Haftungsbescheid vom 11. Oktober 2006, zuletzt geändert am 28. März 2007, sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.