BFH - Beschluss vom 26.09.2022
XI B 9/22 (AdV)
Normen:
FGO § 69; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; RennwLottG 2021 §§ 36ff; RennwLottG 2021 § 36; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; UStG 2021; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2022, 2454
BFH/NV 2022, 1417
DStRE 2022, 1447
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 2705/21

Ablehnung der AdV der Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

BFH, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen XI B 9/22 (AdV)

DRsp Nr. 2022/14893

Ablehnung der AdV der Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

An der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bestehen auch nach Einführung der sog. virtuellen Automatensteuer (§ 36 ff. RennwLottG i.d.F. vom 25.06.2021) zum 01.07.2021 keine ernstlichen Zweifel.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 27.12.2021 – 5 V 2705/21 U aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; RennwLottG 2021 §§ 36ff; RennwLottG 2021 § 36; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; UStG 2021; AEUV Art. 267;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) darüber, ob Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen (terrestrische Umsätze) im Monat August 2021 umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt Spielhallen, in denen u.a. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind.