BGH - Beschluß vom 13.06.2002
IX ZR 286/00
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 546 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

BGH - Beschluß vom 13.06.2002 (IX ZR 286/00) - DRsp Nr. 2002/9868

BGH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen IX ZR 286/00

DRsp Nr. 2002/9868

(Ablehnung der Heraufsetzung der Revisionsbeschwer bei entgangenen Steuervorteilen)

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 546 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin in seinem mit der Revision angegriffenen Urteil auf 50.000 DM festgesetzt. Das entspricht den Angaben der Klägerin zum Streitwert ihrer Feststellungsklage in den Tatsacheninstanzen und ist insbesondere auch mit ihren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 14. Januar 2000 S. 2 und 3 vereinbar.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer nunmehr damit, daß ihr Gesamtschaden durch den unterbliebenen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Praxisvermietung (§ 4 Nr. 12 a, §§ 9, 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG), welchen sie dem Beklagten anlastet, sich schätzungsweise auf 121.000 DM belaufe. Die Beschwer betrage mit einem angemessenen Abschlag für das Feststellungsbegehren somit knapp 97.000 DM.