Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen nachträgliche Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer; Keine Erfüllung der Voraussetzungen für steuerbefreite Lieferung bei Angabe eines unzutreffenden Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat der EU; Unmöglichkeit von Abgabenänderungen bei bereits festgestellter Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung durch Zollbehörde
FG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 4 V 57/24
DRsp Nr. 2026/4462
Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen nachträgliche Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer; Keine Erfüllung der Voraussetzungen für steuerbefreite Lieferung bei Angabe eines unzutreffenden Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat der EU; Unmöglichkeit von Abgabenänderungen bei bereits festgestellter Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung durch Zollbehörde
1. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) UStG ist die Angabe einer gültigen UStID des Empfängers in der Zollanmeldung "zum Zeitpunkt der Einfuhr" erforderlich.2. Wird in der Zollanmeldung ein unzutreffender Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angegeben, sind die Voraussetzungen für die steuerbefreite Lieferung regelmäßig nicht erfüllt.3. Die Änderung der Angaben in der Zollanmeldung (hier: Empfänger der steuerbefreiten Lieferung und UStID) nach § 21 Abs. 2UStG i.V.m. Art. 173 UZK ist nicht mehr möglich, wenn die Zollbehörden die Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung bereits vor dem Antrag auf Änderung festgestellt haben, Art. 173 Abs. 2 Buchst. b UZK.
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