FG Niedersachsen - Urteil vom 22.05.2020
11 K 180/19
Normen:
UStG § 15;

Ablehnung desVorsteuerabzugs aus allgemeinen Betriebskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 11 K 180/19

DRsp Nr. 2022/16740

Ablehnung desVorsteuerabzugs aus allgemeinen Betriebskosten

Normenkette:

UStG § 15;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus allgemeinen Betriebskosten.

Die Klägerin ist eine GmbH, welche die Projektierung und Errichtung von Wohnhäusern, das Erwerben, das Halten, das Verwalten, den Verkauf, die Vermietung und Bebauung von Grundstücken und anderen Immobilien sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zum Gegenstand ihres Unternehmens hat.