Streitig ist der Vorsteuerabzug aus allgemeinen Betriebskosten.
Die Klägerin ist eine GmbH, welche die Projektierung und Errichtung von Wohnhäusern, das Erwerben, das Halten, das Verwalten, den Verkauf, die Vermietung und Bebauung von Grundstücken und anderen Immobilien sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zum Gegenstand ihres Unternehmens hat.
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