FG München - Urteil vom 19.02.2009
14 K 4531/06
Normen:
AO § 118; UStG 2005 § 2 Abs. 1; UStG 2005 § 14 Abs. 2 S. 2; UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 2005 § 27b; EWGRL 388/77 Art. 4; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1 S. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 213 Abs. 1 S. 1;

Ablehnungsbescheid auf Vergabe einer Steuernummer; Rechtsnatur der Umsatzsteuernachschau

FG München, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 4531/06

DRsp Nr. 2009/17542

Ablehnungsbescheid auf Vergabe einer Steuernummer; Rechtsnatur der Umsatzsteuernachschau

1. Das FA ist verpflichtet, eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen, wenn der Antragsteller dem FA seine ernsthafte Absicht in dem für Umsatzsteuerzwecke entwickelten Zusatzfragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit für die zu treffende Prognoseentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, es sei denn, es ist offensichtlich, dass der Fragebogen nicht in gutem Glauben abgegeben worden ist oder die Steuernummer aus anderen Gründen nicht benötigt wird. 2. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine GmbH über Geschäftsräume verfügt, die gewisse Mindestanforderungen erfüllen, um Unternehmerin i.S. des § 2 UStG sein zu können. 3. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Steuernummer ist die fachliche Qualifizierung des Geschäftsführers einer GmbH für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht zu überprüfen. 4. Offen blieb, ob eine Umsatzsteuernachschau gem. § 27b UStG als schlichtes Verwaltungshandeln oder als rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt anzusehen ist.