Abnehmer (Leistungsempfänger) i.S.d. § 3c Abs. 2 UStG (bis zum 30.06.2021)

Autoren: Spangenberg/Stoffers

Abnehmer (Leistungsempfänger) i.S.d. § 3c Abs. 2 UStG (bis zum 30.06.2021)

Als Abnehmer kommen nach § 3c Abs. 2 UStG zwei Gruppen in Betracht:

Privatpersonen (§ 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG) und sogenannte opake Unternehmer (§ 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG ), die die entsprechende Erwerbsschwelle nicht überschritten und auf ihre Anwendung nicht verzichtet haben. Zur Höhe der Erwerbsschwelle der einzelnen Mitgliedstaaten vgl. Abschn. 3c.1 Abs. 2 UStAE. Von der Grundidee des Binnenmarkts her soll die Regelung des § 3c UStG also nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Erwerber keinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss.