| Autoren: Spangenberg/Stoffers |
Als Abnehmer kommen nach § 3c Abs. 2 UStG zwei Gruppen in Betracht:
Privatpersonen (§ 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG) und sogenannte opake Unternehmer (§ 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG ), die die entsprechende Erwerbsschwelle nicht überschritten und auf ihre Anwendung nicht verzichtet haben. Zur Höhe der Erwerbsschwelle der einzelnen Mitgliedstaaten vgl. Abschn. 3c.1 Abs. 2 UStAE. Von der Grundidee des Binnenmarkts her soll die Regelung des § 3c UStG also nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Erwerber keinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss.
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