FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2019
5 K 2414/17
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; BGB § 387; InsO § 95 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 919

Abrechnungsbescheid; Aufrechnung; Aufrechnungsverbot; Entstehung; Erstattungsanspruch; Hauptforderung; Insolvenz; Insolvenzeröffnung; offene Forderung; Umsatzsteuerberichtigung; Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 5 K 2414/17

DRsp Nr. 2019/14333

Abrechnungsbescheid; Aufrechnung; Aufrechnungsverbot; Entstehung; Erstattungsanspruch; Hauptforderung; Insolvenz; Insolvenzeröffnung; offene Forderung; Umsatzsteuerberichtigung; Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen

Einer Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch aus infolge der Insolvenzeröffnung rechtlich uneinbringlich gewordener und zu korrigierender Umsatzsteuer steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Die Umsatzsteuer aus offenen Forderungen des Unternehmens wird bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten in der logischen Sekunde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich uneinbringlich und der entsprechende Erstattungsanspruch des Unternehmers gegenüber der Finanzbehörde ist materiell-rechtlich entstanden. Der maßgebliche Entstehungszeitpunkt eines steuerlichen Anspruchs für eine mögliche Aufrechnung ist unabhängig von dessen Festsetzung, so dass § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer Aufrechnung mit diesem vor Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch nicht entgegen steht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; BGB § 387; InsO § 95 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Befugnis der Beklagten zur Aufrechnung mit einem Umsatzsteuererstattungsanspruch im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens.