FG Bremen - Urteil vom 28.03.2000
299262K 2
Normen:
AO 1977 § 226 ; BGB § 406 ; AO 1977 § 218 Abs. 2 ; AO 1977 § 46 ; ZPO § 767 ; FGO § 151 Abs. 1 ; BGB § 387 ;

Abrechnungsbescheid bei Streit über Wirksamkeit der Aufrechnung; Aufrechnung von Steuerschulden mit Kostenerstattungsanspruch; Unwirksamkeit einer späteren Aufrechnung wegen vorgehender Aufrechnung

FG Bremen, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 299262K 2

DRsp Nr. 2002/3345

Abrechnungsbescheid bei Streit über Wirksamkeit der Aufrechnung; Aufrechnung von Steuerschulden mit Kostenerstattungsanspruch; Unwirksamkeit einer späteren Aufrechnung wegen vorgehender Aufrechnung

1. Das FA hat zu Recht einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs.2 AO 1977) erlassen, wenn es die Auffassung vertritt, der Steuerpflichtige -ein Steuerberater- habe seine Steuerschulden (aus einer Umsatzsteuervoranmeldung) nicht wirksam mit einem ihm von einem Mandanten abgetretenen, gegen das FA bestehenden Kostenerstattungsanspruch aufrechnen können. 2. Das FA ist in diesem Fall auch nach Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung des Steuerberaters nicht zu einer Änderung des Abrechnungsbescheids verpflichtet. Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass das FA auch noch nach Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids mit rückständigen Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden für dieses Jahr aufrechnen kann.