FG Bremen - Urteil vom 12.09.2000
200174K 2
Normen:
AO 1977 § 218 Abs. 2 ; AO 1977 § 37 ; AO 1977 § 47 ; AO 1977 § 168 Satz 2; AO 1977 § 46 Abs. 2 ; AO 1977 § 218 Abs. 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a;

Abrechnungsbescheid über abgetretenen Steueranspruch; Zeitpunkt der Abtretungsanzeige; Entstehung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs

FG Bremen, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 200174K 2

DRsp Nr. 2001/1485

Abrechnungsbescheid über abgetretenen Steueranspruch; Zeitpunkt der Abtretungsanzeige; Entstehung eines Umsatzsteuervergütungsanspruchs

1. Bei Streitigkeiten darüber, ob einem Zessionar der abgetretene Steueranspruch (hier: Vorsteuererstattungsanspruch) zusteht oder ob der Anspruch bereits durch Leistung an den Zedenten verwirklicht worden ist, muss das FA durch Abrechnungsbescheid entscheiden. 2. Die Abtretung künftiger Forderungen gegen den Steuergläubiger ist den zivilrechtlichtlichen Grundsätzen entsprechend zwar möglich, wenn die jeweilige Forderung im Zeitpunkt der Entstehung bestimmbar ist. Voraussetzung ist aber, dass die Abtretung der Finanzbehörde erst nach der Entstehung der Forderung angezeigt wird. Eine vor Entstehen des Anspruchs angezeigte Abtretung wird nicht mit der Entstehung des Anspruchs wirksam, weil die Finanzbehörde sich nicht schon vor Entstehung des Anspruchs mit dessen Abtretung befassen soll. Die Anzeige wirkt auch nicht auf den Zeitpunkt des Abtretungsgeschäfts zurück. 3. Der Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch entsteht bereits mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums, ohne dass es dazu einer Festsetzung durch das FA und damit eines Steuerbescheides nach § 218 Abs. 1 AO bedarf. Auch die Regelung des § 168 Satz 2 AO (Zustimmung des FA) hat keinen Einfluss auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs.

Normenkette:

AO 1977 § 218 Abs. 2 ; AO 1977 § ;