BFH - Beschluss vom 20.10.2003
V B 21/03
Normen:
UStG (1993) § 16 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 380
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2621/96

Abschnittsbesteuerung

BFH, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen V B 21/03

DRsp Nr. 2004/334

Abschnittsbesteuerung

Der auch für die USt maßgebende Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bindet das FA nicht an eine in anderen Besteuerungszeiträumen vertretene Rechtsauffassung, wenn sie für den streitigen Besteuerungszeitraum als nicht rechtmäßig angesehen wird.

Normenkette:

UStG (1993) § 16 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1989 bis 1992 zwei Saunaclubs und in den Streitjahren 1993 und 1994 einen derartigen Club. In diesen Einrichtungen bot sie ihren Kunden neben der Nutzung der Sauna und der Lieferung von Getränken auch die Kontaktaufnahme zu Prostituierten, die als Mädchen bezeichnet wurden (im Folgenden: Mädchen), an und stellte ihnen Räume zur Ausübung von Geschlechtsverkehr (sog. Programm) zur Verfügung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die Saunaclubs der Klägerin nach einer Betriebsprüfung als bordellähnliche Betriebe an und besteuerte eine dem jeweiligen Kunden erbrachte einheitliche Leistung. Das Gesamtentgelt dafür schloss auch die für Geschlechtsverkehr gezahlten Beträge ein.