Abtretung des Anspruchs auf Freistellung von Unterhaltspflichten eines gemeinsamen Kindes an dieses
BGH, vom 25.01.1989 - Aktenzeichen IV ZR 31/88
DRsp Nr. 1994/4168
Abtretung des Anspruchs auf Freistellung von Unterhaltspflichten eines gemeinsamen Kindes an dieses
Verpflichtet sich ein Elternteil durch Vertrag mit dem anderen Elternteil, diesen von Unterhaltsansprüchen eines gemeinsamen Kindes freizustellen und hat der andere Elternteil seinen Anspruch aus dieser Vereinbarung an das Kind abgetreten, so wird dieser Anspruch von einem Anspruchsübergang nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht erfaßt.