OLG Celle - Urteil vom 19.02.2004
14 U 134/03
Normen:
BGB § 406 ; UStG § 18 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1161
OLGReport-Celle 2004, 219
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 123/02

Abtretung ohne schriftliche Anzeige bei öffentichen Auftraggeber möglich; Fälligkeit eines Anspruch der Steuerbehörde trotz Vorauszahlungsbescheids nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG

OLG Celle, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 14 U 134/03

DRsp Nr. 2004/4229

Abtretung ohne schriftliche Anzeige bei öffentichen Auftraggeber möglich; Fälligkeit eines Anspruch der Steuerbehörde trotz Vorauszahlungsbescheids nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG

»1. Ist in Zusätzlichen Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers bestimmt, dass eine Abtretung gegenüber dem Auftraggeber erst nach einer schriftlichen Anzeige wirkt, ist die Abtretung auch ohne solche Anzeige gem. § 354a HGB sofort wirksam.2. Die Fälligkeit eines Anspruchs der Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung richtet sich allein nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG. Der Erlass eines entsprechenden Vorauszahlungsbescheids durch das Finanzamt ist hierfür nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 406 ; UStG § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zu den tatsächlichen Feststellungen wird auf das am 30. Mai 2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Bl. 168 ff. d. A.) verwiesen, das der Klage stattgegeben hat. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten: Das Landgericht habe die Vorschrift des § 54 KO übersehen, wonach die Aufrechnung mit einer betagten Forderung im Konkursverfahren des Gläubigers nicht ausgeschlossen sei. Zudem treffe es nicht zu, dass die Verwirklichung eines Steueranspruchs sowie dessen Fälligkeit stets einen entsprechenden Bescheid voraussetzten.

Die Beklagte beantragt,