FG Hamburg - Urteil vom 22.02.2006
II 138/05
Normen:
UStG § 4 § 10 Abs. 1 S. 5 ;

Abwasserannahmegebühr ist kein durchlaufender Posten

FG Hamburg, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen II 138/05

DRsp Nr. 2006/20718

Abwasserannahmegebühr ist kein durchlaufender Posten

1. Zum Wesen des durchlaufenden Posten gehört es, dass der Betrag, um den es geht, dem Unternehmer weder rechtlich noch wirtschaftlich zugerechnet werden kann, weil er auf unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen anderen Personen als Zahlungsverpflichtete und als Zahlungsberechtigte beruht, wobei sich die Rechtsbeziehungen auf Inhalt und Umfang des Rechtsgeschäfts erstrecken müssen. 2. Der Unternehmer, bei dem die Beträge "durchlaufen", darf selbst aus eigenem Recht keinen Anspruch auf ihn haben. Auch darf der Zahlungsempfänger ihn nicht auf Grund unmittelbarer Rechtsbeziehungen vom Unternehmer fordern können. 3. Entscheidend ist, dass derjenige, der durchlaufende Posten vereinnahmt oder verausgabt, selbst keine Leistung erbracht hat. 4. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Entscheidend sind im Streitfall die gesetzlichen Regelungen im Hamburgischen Abwassergesetz und in der Annahme- und Entgeltregelung. Es kann durch Auslegung der §§ 2 und 15 des Hamburgischen Abwassergesetzes im Zusammenhang mit der Annahme- und Entgeltregelung ermittelt werden, dass Gebührenschuldner nur die Abwasserunternehmer und nicht auch oder nur die Grubenbenutzer bzw. -besitzer sind.

Normenkette:

UStG § 4 § 10 Abs. 1 S. 5 ;

Tatbestand: