Die Klägerin hatte im Jahr 1992 in ihrem Stadtgebiet mit dem Neubau einer Kläranlage begonnen, welche 1994 fertiggestellt wurde. Im Jahre 1994 gründeten mehrere Gemeinden und die Klägerin den Wasser- und Abwasserzweckverband L.-M., dessen Satzung im Juni 1994 in Kraft trat.
Die Klägerin verpachtet die Kläranlage ab dem 01.09.1994 an den Wasser- und Abwasserzweckverband L.-M. mit einem monatlichen Pachtzins in Höhe von 105.500,- DM. Auf die in dem Ordner III des Beklagten befindliche Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes L.-M. sowie den Betriebsführungs- und Verpachtungsvertrag vom 15.07.1994, Bl. 77 der Gerichtsakte, wird verwiesen.
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