FG Brandenburg - Urteil vom 15.04.2002
1 K 2642/99
Normen:
BbgWG § 66 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 4 Abs. 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 3 S. 1 ; UStG 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2002, 1124

Abwasserbeseitigung durch brandenburgischen Abwasserzweckverband kein Betrieb gewerblicher Art. i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG; Umsatzsteuer 1992, 1993, 1994, 1995

FG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 1 K 2642/99

DRsp Nr. 2002/12069

Abwasserbeseitigung durch brandenburgischen Abwasserzweckverband kein Betrieb gewerblicher Art. i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG; Umsatzsteuer 1992, 1993, 1994, 1995

Die Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung war nach den maßgebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg in den Jahren 1991 bis 1995 hoheitliche Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 KStG. Mit der Errichtung und Verpachtung einer Klaranlage an einen Abwasserzweckverband war eine Gemeinde daher keine -zum Vorsteuerabzug berechtigte- Unternehmerin.

Normenkette:

BbgWG § 66 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 4 Abs. 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 3 S. 1 ; UStG 15 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte im Jahr 1992 in ihrem Stadtgebiet mit dem Neubau einer Kläranlage begonnen, welche 1994 fertiggestellt wurde. Im Jahre 1994 gründeten mehrere Gemeinden und die Klägerin den Wasser- und Abwasserzweckverband L.-M., dessen Satzung im Juni 1994 in Kraft trat.

Die Klägerin verpachtet die Kläranlage ab dem 01.09.1994 an den Wasser- und Abwasserzweckverband L.-M. mit einem monatlichen Pachtzins in Höhe von 105.500,- DM. Auf die in dem Ordner III des Beklagten befindliche Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes L.-M. sowie den Betriebsführungs- und Verpachtungsvertrag vom 15.07.1994, Bl. 77 der Gerichtsakte, wird verwiesen.