BFH - Urteil vom 08.01.1998
V R 32/97
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 3 ; KStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1197
BFH/NV 1998, 1043
BFHE 185, 283
BStBl II 1998, 410
DB 1998, 1212
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 835),

Abwasserbeseitigung durch Kommunen nicht steuerpflichtig

BFH, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen V R 32/97

DRsp Nr. 1998/8078

Abwasserbeseitigung durch Kommunen nicht steuerpflichtig

»Ein Wasser- und Abwasserzweckverband handelte --jedenfalls nach den im Jahr 1993 maßgebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg-- bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art.«

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 3 ; KStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Wasser- und Abwasserzweckverband. Zu seinen Verbandsmitgliedern gehören mehrere Gemeinden. Satzungsgemäße Aufgabe des Klägers ist unter anderem die schadlose Ableitung und Aufbereitung des Abwassers der Kommunen sowie --nach Vereinbarung-- des Abwassers der Industrie und Landwirtschaft. Dazu gehört der Betrieb vorhandener Anlagen sowie die Planung und der Bau neuer Anlagen. Nach seiner Satzung ist der Kläger gemeinnützig. Die Abwassergebühren wurden aufgrund einer Gebührensatzung erhoben.

In seiner Umsatzsteuererklärung für 1993 behandelte der Kläger die Abwasserentsorgung als umsatzsteuerpflichtig und erklärte für diesen Bereich Umsätze in Höhe von 1779071,85 DM sowie Vorsteuern in Höhe von 1063880,42 DM; dies ergab unter Einbeziehung des Bereichs Wasserversorgung eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ./. 1204474,89 DM.