FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2002
5 K 124/99
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1274

Abwasserbeseitigungsanlage; öffentliche Fördermittel; Entgelt; Zuschuss; Subvention; Unechter Zuschuss - Zuwendung eines Bundeslandes zum Bau einer Abwasserbeseitigungsanlage als zusätzliches Entgelt von dritter Seite

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 124/99

DRsp Nr. 2003/9370

Abwasserbeseitigungsanlage; öffentliche Fördermittel; Entgelt; Zuschuss; Subvention; Unechter Zuschuss - Zuwendung eines Bundeslandes zum Bau einer Abwasserbeseitigungsanlage als zusätzliches Entgelt von dritter Seite

1. Zuwendungen eines Bundeslandes an eine Kommune zur Förderung der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage stellen ein zusätzliches Entgelt von dritter Seite dar (unechter Zuschuss i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). 2. Die Zahlung eines Dritten gehört nur dann nicht zum Entgelt, wenn sie auf einem anderen Rechtsgrund, nämlich dem der Subventionierung des Leistenden, beruht.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung von öffentlichen Fördermitteln.