FG München - Urteil vom 05.04.2016
2 K 1767/13
Normen:
UStG § 15a; UStG § 24 Abs. 1 S. 4;

Abziehbarkeit der für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in Rechnung gestellten Umsatzsteuer

FG München, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 2 K 1767/13

DRsp Nr. 2016/11462

Abziehbarkeit der für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in Rechnung gestellten Umsatzsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15a; UStG § 24 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin die ihr für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Die Klägerin ist praktische Ärztin. Ihr Ehemann ist ein Landwirt, für den im Streitjahr die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) galt.

Am 1. Juli 2006 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen Mietvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks des Ehemanns zur Bebauung mit einem Gebäude durch die Klägerin. Vereinbart wurde ein jährlicher Mietzins von 400 € mit einer Laufzeit bis zum 1. Januar 2017. Der Mietzins war erstmals zum 1. Juni 2007 zu zahlen. In § 4 des Mietvertrags wurde bestimmt, dass nach Ablauf der Mietdauer der Ehemann der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen hat, die sich nach dem Verkehrswert des von der Klägerin errichteten landwirtschaftlichen Nebengebäudes bemisst.

Der Bauantrag sowie der Eingabeplan für das Bauprojekt "..." wurden 2004 im Namen des Ehemanns eingereicht.