BFH - Urteil vom 09.12.2010
VI R 42/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1813/2007

Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Pfarrers für eine Pilgerwallfahrt zur seelsorgerischen Betreuung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Dienstliche Verpflichtung eines Pfarrers zur Teilnahme an einer sog. Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien als maßgebliches Indiz für eine berufliche Veranlassung

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VI R 42/09

DRsp Nr. 2011/5143

Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Pfarrers für eine Pilgerwallfahrt zur seelsorgerischen Betreuung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Dienstliche Verpflichtung eines Pfarrers zur Teilnahme an einer sog. Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien als maßgebliches Indiz für eine berufliche Veranlassung

1. Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. 2. Nimmt ein Pfarrer an einer sog. Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien teil, kann der Umstand, dass er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist, die berufliche Veranlassung maßgeblich indizieren.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist katholischer Priester und Pfarrer in K. Er bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

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