BGH - Urteil vom 25.04.1991
III ZR 74/90
Normen:
UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 683 Interesse 1
BGHR UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 2 Vorsteuerabzug 1
BGHZ 114, 248
DRsp I(138)632b
NJW 1991, 2638
VersR 1991, 1037
WM 1991, 1518
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

BGH, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen III ZR 74/90

DRsp Nr. 1992/664

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

»a) Entrichtet der Frachtführer/Grenzspediteur bei der Einfuhr ausländischer Waren die Einfuhrumsatzsteuer, ist in den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand von vornherein nicht annimmt oder sie aus irgendeinem Grund nicht an ihn ausgeliefert wird, allein der Absender zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt. b) Bei dieser steuerlichen Ausgangslage liegt es nicht im Interesse des Abnehmers, daß die Person, die die Einfuhr vornimmt, die Einfuhrumsatzsteuer für ihn leistet.«

Normenkette:

UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte bestellte bei der Firma R. SA in Cerny/Frankreich eine Position Polyzell-Rollen im Werte von 38.767, 20 DM. Die Lieferung sollte vereinbarungsgemäß "frei Haus" erfolgen. Die Klägerin, die von der französischen Firma mit der Durchführung der Beförderung beauftragt worden war, führte den Transport selbst aus. Sie deklarierte die Ware an der Grenze und entrichtete die bei der Einfuhr fällige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 5.426, 99 DM. In der Bundesrepublik ging die gesamte Ladung aus unbekannten Gründen verloren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe