FG München - Urteil vom 24.08.2017
14 K 2753/15
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 981

Abzug der Vorsteuer aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers inklusive Zubehör zu einer Photovoltaikanlage; Nachweis der mindestens 10-prozentigen gewerblichen Nutzung des Stromspeichers

FG München, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 14 K 2753/15

DRsp Nr. 2018/5448

Abzug der Vorsteuer aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers inklusive Zubehör zu einer Photovoltaikanlage; Nachweis der mindestens 10-prozentigen gewerblichen Nutzung des Stromspeichers

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovoltaikanlage.

Der Kläger betreibt seit Juni 2012 eine Photovoltaikanlage, die sich auf dem Dach seines privaten Wohnhauses und der Garage befindet. Im Oktober 2013 wurde sodann ein Stromspeicher inklusive Zubehör (Batteriewechselrichter, Anlagenüberwachung und Energiemanagement sowie entsprechendes Kabel- und Befestigungsmaterial) eingebaut, mit dem sich der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom speichern lässt. Bei der Installation des Speichersystems incl. Batteriewechsler wurden die bereits vorhandenen Solarwechselrichter (Dach/Garage) nicht entfernt. Die aus der Anschaffung des Stromspeichers angefallenen Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.805 EUR machte der Kläger in der Voranmeldung für Oktober 2013 in vollem Umfang geltend.