FG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2009
5 K 150/06 U
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5; RL 77/388/EWG Art. 19 Abs. 1;

Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und deren inländischen und ausländischen Tochtergesellschaften; Umsatzsteuer; Beteiligungsveräußerung; Holding; Ausländische Holdinggesellschaften; Vorsteuerabzug für Beratungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 5 K 150/06 U

DRsp Nr. 2009/22931

Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und deren inländischen und ausländischen Tochtergesellschaften; Umsatzsteuer; Beteiligungsveräußerung; Holding; Ausländische Holdinggesellschaften; Vorsteuerabzug für Beratungskosten

1. Ausländische Tochtergesellschaften einer als Organträgerin einer produzierenden Unternehmensgruppe wirtschaftlich tätigen Holding sind auch bei Zwischenschaltung ausländischer Holdinggesellschaften dem unternehmerischen Bereich der Holding zuzuordnen, wenn die Unternehmensgruppe wirtschaftlich als ein Unternehmen anzusehen ist. 2. Die Veräußerung derartiger Gesellschaftsanteile ist nur im Fall des gewerblichen Wertpapierhandels steuerbar (gegen BMF-Schreiben vom 26.01.2007, BStBl I 2007, 211, Tz. 13). 3. Die fehlende Steuerbarkeit der Veräußerung steht dem Vorsteuerabzug für Beratungskosten nicht entgegen, wenn die Beratungsleistungen der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding (hier: Umstrukturierung) zuzuordnen sind. 4. Die nicht steuerbaren Umsätze sind bei der Berechnung des abzugsfähigen Teils der Vorsteuern gemäß § 15 Abs. 4 UStG nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; UStG 1993 § 15 Abs. 4; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5;